Das Bundesverwaltungsgericht wiederholt und bestätigt die tatsächliche Vermutung bezüglich der (In-)Stabilität der ehelichen Beziehung, wenn diese kurz nach der erleichterten Einbürgerung in die Brüche geht. Gleichzeitig zeigt es anhand des konkreten Falles auf, dass es darauf ankommt, wovon der Eingebürgerte zu Recht ausgehen konnte – mithin, ob dieser im Zeitpunkt der entsprechenden schriftlichen Erklärung log oder nicht.