Die Ansetzung einer Ausreisefrist ist eine anfechtbare Verfügung
Die Ansetzung einer Ausreisefrist ist eine anfechtbare Verfügung
Die Ansetzung einer Ausreisefrist ist eine anfechtbare Verfügung
Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt widerrief die Niederlassungsbewilligung eines deutschen Staatsangehörigen und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Mit Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht wurden Widerruf und Wegweisung rechtskräftig. Da wegen der vorangegangenen – fast zwei Jahre dauernden – Rechtsmittelverfahren die ursprünglich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen war, setzte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit einfachem Schreiben eine neue dreimonatige Frist zum Verlassen der Schweiz an. Kurz vor Ablauf dieser Frist ersuchte der Weggewiesene um deren Verlängerung um rund vier Jahre. Das Migrationsamt erstreckte daraufhin, wiederum mit einfachem Schreiben, die Ausreisefrist letztmals um einen Monat.
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.