Die rückführungsrichtlinien-konforme Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG verlangt bekanntlich, dass auf die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe verzichtet wird, wenn gegen den Betroffenen keine administrativen Zwangsmassnahmen ergriffen worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die zuständige Migrationsbehörde aufgrund eines hängigen Gesuchs um Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Zwangsmassnahmen ergriffen hat.