Kantonalrechtlicher Polizeigewahrsam anstelle von bundesrechtlicher Dublin-Haft ist unzulässig
Kantonalrechtlicher Polizeigewahrsam anstelle von bundesrechtlicher Dublin-Haft ist unzulässig
Kantonalrechtlicher Polizeigewahrsam anstelle von bundesrechtlicher Dublin-Haft ist unzulässig
Zur Überprüfung der bundesrechtlich geregelten Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kann mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde das Bundesgericht angerufen werden, das sich vorliegend mit der Inhaftnahme einer Asylsuchenden aus dem Kanton Thurgau auseinandersetzte. Das kantonale Verwaltungsgericht war auf ein Haftprüfungsgesuch betreffend die sog. Dublin-Haft (Art. 76a AIG) nicht eingetreten mit der Begründung, es sei nicht zuständig: Das Migrationsamt habe gar keine Dublin-Haft angeordnet, sondern die betroffene, nach Malta zu überstellende, Asylsuchende zwecks Sicherstellung der Rückführung in Polizeigewahrsam nach kantonalem Recht genommen.
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