Ankündigung einer verspäteten Rückreise aus dem Ausland stellt ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung dar
Das Solothurner Verwaltungsgericht zeigt im Falle eines zu langen Auslandaufenthaltes Verständnis für eine seit Jahrzehnten hier niedergelassene Türkin, weil sich diese vor Ablauf der sechsmonatigen Frist an das Migrationsamt gewandt und ihre verspätete Rückkehr mitgeteilt hatte. Das Amt hätte sie über die Rechtslage aufklären müssen.