Unterschiedliche Schwellen bei der Verweigerung des Familiennachzugs im kantonalen oder im Zustimmungsverfahren?
Unterschiedliche Schwellen bei der Verweigerung des Familiennachzugs im kantonalen oder im Zustimmungsverfahren?
Unterschiedliche Schwellen bei der Verweigerung des Familiennachzugs im kantonalen oder im Zustimmungsverfahren?
Nach erfolglosen Verfahren, um gemeinsam in der Schweiz leben zu können, war ein Ehepaar schliesslich zusammen in die Heimat des Ehemannes Algerien übergesiedelt. Die Schweizer Ehefrau kehrte nach einigen Jahren aus gesundheitlichen Gründen zurück in die Schweiz und der Ehemann stellte ein erneutes Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Das kantonale Amt unterbreitete das Gesuch dem SEM zur Zustimmung, welches letztere verweigerte aufgrund des Sozialhilfebezugs der Ehegatten vor der Übersiedlung nach Algerien und erneut nach der Rückkehr in die Schweiz.
Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hatten die Frage des Widerrufsgrunds des Sozialhilfebezugs gestützt auf Art. 86 Abs. 2 lit. a VZAE geprüft (Zustimmungsverfahren bei erstmaliger Bewilligungserteilung oder -verlängerung, wenn […] bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen) und waren deshalb aufgrund des Verweises in Art. 86 Abs. 1 lit. a VZAE davon ausgegangen, dass die Zustimmung verweigert werden kann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen.
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