Das Verwaltungsgericht Zürich hat nach einer erneuten Eheschliessung zu prüfen, ob eine unabhängige Bewilligung gestützt auf einen nachehelichen Härtefall zu gewähren ist.
Es ist laut Bundesverwaltungsgericht nicht zumutbar, sich bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung um eine familienadäquate Wohnung zu kümmern. Eine solche kann auch erst nach dem positiven Entscheid über den Familiennachzug angemietet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht wägt die öffentlichen Interessen an der Identitätsfeststellung der Gesuchstellerin gegen die privaten Interessen am Familienleben mit dem hier als Flüchtling anerkannten Ehemann ab.
Das Bundesgericht beurteilt ein verspätetes Familiennachzugsgesuch für eine mittlerweile volljährige junge Frau, welche nach der Gutheissung des Gesuchs für ihren jüngeren Bruder ohne männliche Familienangehörige in Afghanistan zurückbleiben müsste.
Das Verwaltungsgericht Zürich stellt die Rechtswidrigkeit einer kurzfristigen Festnahme fest. Sobald der Zweck der Haft die Überstellung der ausländischen Person in einen Dublin-Staat ist, müssen die Bestimmungen über die Dublin-Haft zur Anwendung gelangen. Dies gilt auch dann, wenn sich eine Person illegal in der Schweiz aufhält und hier kein Asylgesuch eingereicht hat.
Trotz Gutheissung der Beschwerde in einem Familiennachzugsverfahren lehnt das Verwaltungsgericht St. Gallen den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und - verbeiständung ab. Die tibetische Beschwerdeführerin hatte ihre eigentliche Herkunft aus Indien erst im Beschwerdeverfahren offengelegt.
Im Fall einer 25-jährigen Sans-Papier, die eine Lehrstelle gefunden hat, zieht das Bundesverwaltungsgericht zur Bewilligungserteilung die allgemeine Härtefallbestimmung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG heran, weil sich die spezifische Verordnungsbestimmung in Art. 30a VZAE zu Gunsten der jungen Frau ändern wird bzw. bereits geändert hat (aber noch nicht direkt zur Anwendung gelangt).