Härtefallbewilligung de lege ferenda für Sans-Papier-Lernende
Härtefallbewilligung de lege ferenda für Sans-Papier-Lernende
Härtefallbewilligung de lege ferenda für Sans-Papier-Lernende
Die 1999 geborene Beschwerdeführerin reiste 2017 als 18-Jährige in die Schweiz zu ihrer Tante ein. Ohne Aufenthaltsbewilligung lebte sie fortan in Basel. Vier Jahre später, nachdem die junge Erwachsene schulische Brückenangebote besucht und eine Lehrstelle als Detailhandelsassistentin gefunden hatte, stellte die Anlaufstelle Sans-Papiers Basel für sie ein Härtefallgesuch, das vom Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt nach Beschluss der kantonalen Härtefallkommission gutgeheissen wurde. Das SEM verweigerte die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.
Das Bundesverwaltungsgericht geht mit dem SEM einig, dass die spezifische Härtefallregelung von Art. 30a Abs. 1 VZAE für Sans-Papiers mit Aussicht auf eine Lehrstelle nicht zur Anwendung gelangen kann, da die Beschwerdeführerin in der Schweiz weniger als fünf Jahre lang die obligatorische Schule besucht hat, wie dies von der alten, vorliegend noch anwendbaren Verordnungsbestimmung, verlangt wird. Die neue, ab dem 1. Juni 2024 geltende Bestimmung in Art. 30a Abs. 1 VZAE, welche die erforderliche Schulzeit auf zwei Jahre reduziert, kann (noch) keine Bewilligungsgrundlage darstellen.
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