Auch beim nachehelichen Härtefall wird eine bedarfsgerechte Wohnung für den Verbleib in der Schweiz vorausgesetzt
Auch beim nachehelichen Härtefall wird eine bedarfsgerechte Wohnung für den Verbleib in der Schweiz vorausgesetzt
Auch beim nachehelichen Härtefall wird eine bedarfsgerechte Wohnung für den Verbleib in der Schweiz vorausgesetzt
Der Beschwerdeführer hatte eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, gestützt auf einen nachehelichen Härtefall aufgrund häuslicher Gewalt, geltend gemacht. Anschliessend heiratete er erneut. Das Migrationsamt widerrief die Aufenthaltsbewilligungen und wies die Gesuche des Beschwerdeführers und seiner Kinder um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, weil eine genügend grosse Wohnung fehlte. Die Rekursabteilung hiess den Rekurs gut – es sollten gestützt auf Art. 43 AIG neue Bewilligungen aufgrund der neuen Eheschliessung erteilt werden unter der Bedingung, innert Jahresfrist den Nachweis einer bedarfsgerechten Wohnung zu erbringen. Vor Verwaltungsgericht machen die Beschwerdeführenden eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 50 AIG geltend, da dieser Rechtsanspruch keine bedarfsgerechte Wohnung voraussetze. Art. 50 AIG (nachehelicher Härtefall) verschaffe ihnen damit eine günstigere Rechtsposition als Art. 43 AIG (Familiennachzug).
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