Verwirkung des Bürgerrechts durch Auslandschweizer gilt auch für dessen Ehefrau
Verwirkung des Bürgerrechts durch Auslandschweizer gilt auch für dessen Ehefrau
Verwirkung des Bürgerrechts durch Auslandschweizer gilt auch für dessen Ehefrau
Eine argentinische Staatsangehörige wollte feststellen lassen, dass sie Schweizer Bürgerin sei: Sie war mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Sohn eines 1915 ausgewanderten Schweizers verheiratet gewesen, die gemeinsame Tochter wurde erleichtert wiedereingebürgert.
Der Ehemann erhielt gemäss bei seiner Geburt geltenden Bürgerrechts infolge Abstammung das Schweizer Bürgerrecht von seinem Vater. Als ein in erster Generation im Ausland geborenes Kind verwirkte er sein Bürgerrecht nicht mit Erreichen des 22. Lebensjahres und war mithin weiterhin Schweizer Bürger, als er die Beschwerdeführerin heiratete. Nach damaliger Rechtslage erwarb die Beschwerdeführerin durch die Heirat das Schweizer Bürgerrecht. Nach Einführung der Verwirkungsregelung auch für erste im Ausland geborene Generation im Jahr 1985 hatte der Ehemann indes nicht die gemäss Übergangsbestimmungen notwendigen Schritte unternommen und verwirkte damit sein Bürgerrecht.
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