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Kurzfristige Festhaltung rechtswidrig, wenn Dublin-Haft möglich wäre

Kurzfristige Festhaltung rechtswidrig, wenn Dublin-Haft möglich wäre

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Zwangsmassnahmen

Kurzfristige Festhaltung rechtswidrig, wenn Dublin-Haft möglich wäre

Der afghanische Beschwerdeführer, der in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte und von dort trotz eines hier geltenden Einreiseverbotes über Koblenz in die Schweiz einreiste, wurde bei seinem Versuch, über den Flughafen Zürich in Richtung Istanbul weiterzureisen, von der Kantonspolizei Zürich festgenommen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Bestimmung über die kurzfristige Festhaltung in Art. 73 Abs. 1 AIG in Haft zu nehmen sei.

Vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist der Zweck der Festhaltung umstritten. Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Migrationsamt sei bekannt gewesen, dass er sich in einem Dublin-Verfahren befinde, weshalb die Bestimmungen über die Dublin-Haft gemäss Art. 76a AIG zur Anwendung kommen müssten. Das Migrationsamt stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Haft habe nicht der Sicherstellung einer Überstellung in einen Dublin-Empfängerstaat (Deutschland) gedient, sondern der Überführung in einen anderen Kanton (Thurgau) zur Eröffnung einer Verfügung.

iusNet MigR 27.11.2024

 

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