Keine unentgeltliche Rechtspflege bei treuwidriger Prozessführung
Keine unentgeltliche Rechtspflege bei treuwidriger Prozessführung
Keine unentgeltliche Rechtspflege bei treuwidriger Prozessführung
Die Beschwerdeführerin, eine Tibeterin, stellte nach ihrer Einreise in die Schweiz erfolglos ein Asylgesuch, da sie ihre Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft machen konnte. Nach Ablauf der Ausreisefrist heiratete sie einen Tibeter, der in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, und beantragte eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen über den Familiennachzug. Aufgrund fehlender Ausweispapiere lehnte das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch ab: Solange die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme und die Identität nicht offenlege, könne ihr Aufenthalt nicht legalisiert werden.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin – nachdem sie vom Gericht zu einer mündlichen Parteibefragung vorgeladen worden war – Identitätsdokumente ein, die aufzeigten, dass sie nicht in China, sondern in Indien geboren und aufgewachsen war.
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