In einem selten gesehenen Kraftakt hebelt das Bundesverwaltungsgericht die gesetzliche Bestimmung zum Zustimmungsverfahren teilweise aus: Im Falle von Anspruchsbewilligungen, über die bereits eine kantonale Gerichtsinstanz positiv entschieden hat, verliert das SEM das Recht, in einem Zustimmungsverfahren sein Veto einzulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt einen SEM-Sachbearbeiter für befangen, der durch unsystematische Aktenführung, selektive Gewährung der Akteneinsicht und einen voreingenommenen Austausch mit dem fedpol aufgefallen war. Die Sache muss von einem anderen SEM-Mitarbeiter neu beurteilt werden.
Wenn einem Rechtsvertreter die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt werden sollen, dann ist dies ungewöhnlich und muss dem Betroffenen vom Gericht im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitgeteilt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht erinnert das SEM daran, dass die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) bei einem blossen Schengen-Overstay, der für den Ausländer nur zu einer Busse führte, nicht zulässig ist.