SEM-Mitarbeiter ist voreingenommen: Verfügung aufgehoben
SEM-Mitarbeiter ist voreingenommen: Verfügung aufgehoben
SEM-Mitarbeiter ist voreingenommen: Verfügung aufgehoben
Das Amt für Migration eines im Entscheid nicht genannten Kantons wollte dem vermögenden russischen Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen öffentlichen Interessen erteilen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG); das kantonale Steueramt hatte zuvor zugestimmt, den Beschwerdeführer pauschal zu besteuern. Das SEM verweigerte in der Folge die Zustimmung, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht erhob. Er machte geltend, dass das Verhalten des SEM-Verfahrensleiters, insbesondere sein Austausch mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) und die unvollständige Aktenführung, den Anschein der Befangenheit begründe.
Während des Zustimmungsverfahrens hatte das fedpol in zwei Stellungnahmen den Verdacht geäussert, der Beschwerdeführer sei Teilhaber an Vermögenswerten, die dessen Vater mutmasslich durch Korruption erlangt habe. Der SEM-Mitarbeiter schrieb im Laufe des weiteren Verfahrens dem fedpol, dass eine Verweigerung der Zustimmung gemäss dem aktuellen Kenntnisstand „sehr schwer begründbar“ sei und "deshalb" um eine weitere Stellungnahme gebeten werde.
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