Die Zustimmungskompetenz des SEM geht zu weit und verstösst gegen das Gewaltenteilungsprinzip. Das Ende einer bewegten Geschichte zum Zustimmungsverfahren?
Die Zustimmungskompetenz des SEM geht zu weit und verstösst gegen das Gewaltenteilungsprinzip. Das Ende einer bewegten Geschichte zum Zustimmungsverfahren?
Die Zustimmungskompetenz des SEM geht zu weit und verstösst gegen das Gewaltenteilungsprinzip. Das Ende einer bewegten Geschichte zum Zustimmungsverfahren?
Ganz im Stil des ganzheitlich denkenden Herkules-Richters von Ronald Dworkin 1 misst das Bundesverwaltungsgericht eine Gesetzesbestimmung an übergeordneten Rechtsprinzipien und hebelt sie so in einem 43-seitigen Kraftakt teilweise aus.
Dem Entscheid liegt eine bewegte Geschichte des Art. 99 AIG zum Zustimmungsverfahren zugrunde. In der ursprünglichen, bis zum 1. Juni 2019 geltenden Fassung des Art. 99 AIG fand sich keine eigenständige Regelung für das Zustimmungsverfahren, sondern eine blosse Delegation an den Bundesrat als Verordnungsgeber. Es galt demnach die damalige Verordnungsbestimmung in Art. 85 Abs. 1 VZAE, die ebenfalls sehr allgemein gehalten war und die Umschreibung der zustimmungspflichtigen Konstellationen an das SEM übertrug, das in seinen Weisungen festhielt, in welchen Fällen die Kantone die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen dem Staatssekretariat zur Zustimmung vorzulegen hatten. Kurz zusammengefasst: Das SEM war grundsätzlich immer befugt, eine Zustimmung vorzusehen und diese dann auch im Einzelfall zu verweigern.
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