Keine Diskriminierung von EL-Bezügerinnen mit EU/EFTA-Staatsangehörigkeit bei erwerbsloser Wohnsitznahme
Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen gemäss FZA über hinreichend finanzielle Mittel verfügen, was Personen ausschliesst, welche wegen Arbeitsunfähigkeit auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind. Damit besteht potenziell eine indirekte Diskriminierung von Personen mit Behinderung.
Die «BörA» ist gegen die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zulässig / Umgang mit Internetquellen
Das Bundesgericht äussert sich zur prozessualen Frage, ob der Beschwerdeweg gegen die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung offensteht, trotz Ausschluss gemäss Art. 83 lit. b BGG. Es erläutert ausserdem, wie Behörden vorzugehen haben, wenn sie ihren Entscheid mit Erkenntnissen aus Internetquellen begründen.
Zweijähriges Einreiseverbot nach Schengen-Overstay von 77 Tagen ist unverhältnismässig
Ein ausländischer Student besucht seine in der Schweiz lebenden Eltern und bleibt hier länger als nach dem Schengenrecht erlaubt. Seine Erklärung, er hätte von der Begrenzung der zulässigen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen nichts gewusst, nützt ihm vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts. Das Gericht kommt ihm dennoch entgegen.
Kantonswechselanspruch eines arbeitslosen Flüchtlings direkt gestützt auf Art. 8 EMRK
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich widerspricht dem Bundesverwaltungsgericht. Der Kantonswechsel von Flüchtlingen mit einer Aufenthaltsbewilligung richte sich nach der ausländerrechtlichen Bestimmung in Art. 37 Abs. 2 (und nicht Abs. 3) AIG. Bei Arbeitslosigkeit entfällt dieser Anspruch. Allerdings kommen unter Umständen Ansprüche direkt gestützt auf Art. 8 EMRK zum Tragen.
Nachehelicher Härtefall wegen psychischer Gewalt durch den «erzkonservativen» Schwiegervater
Nebst physischer kann auch psychische Gewaltanwendung dazu führen, dass sich das Opfer auf einen nachehelichen Härtefall berufen und deshalb nach der Trennung vom Ehegatten ein eigenständiges Aufenthaltsrecht beanspruchen kann.
Bezug von Ergänzungsleistungen stellt keinen Widerrufsgrund dar
Bezieht eine ausländische Person im Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Urteils dank dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen keine Sozialhilfe mehr, ist ein Widerruf ihrer Bewilligung mit der Begründung, die öffentliche Hand werde weiterhin belastet, nicht mehr möglich. Der Bezug von Ergänzungsleistungen kann nicht unter den Widerrufsgrund des Bezuges von Sozialhilfeleistungen subsumiert werden.
Durchsetzungshaft auch ohne Gelegenheit einer frei bestimmten Ausreise?
Das Bundesgericht hat geprüft, ob die Durchsetzungshaft auch auf Personen Anwendung findet, die nach dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid sofort in (Ausschaffungs-)Haft genommen wurden und damit nie die Gelegenheit erhalten hatten, frei bestimmt auszureisen.
Obligatorische Landesverweisung nach Betreten eines umfriedeten Vorplatzes mit Diebstahlsabsicht?
Führt das Betreten eines umfriedeten Vorplatzes in Diebstahlsabsicht, das als Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB zu werten ist, zu einem obligatorischen Landesverweis? Das Bundesgericht hat die Frage beantwortet.
Erleichterung der Erwerbszulassung nach Abschluss der Aus- und Weiterbildung in der Schweiz geplant
Die Motion Dobler (Motion 17.3067) möchte hierzulande ausgebildeten Drittstaatsangehörigen nach Abschluss des Studiums einen erleichterten Übertritt in den Arbeitsmarkt ermöglichen, indem diese Zulassung von den Kontingenten ausgenommen werden soll. Der Bundesrat hat am 19. Oktober 2022 seinen Umsetzungsvorschlag präsentiert. Die Motion soll in Art. 30 Abs. 1 AIG umgesetzt werden. Die Bestimmung soll die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss erleichtern, wenn ihre selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Neben der Zulassung zur unselbstständigen soll auch die Zulassung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit erleichtert werden, was insbesondere der Förderung innovativer Start-Ups dienen soll.
Rückführungsrichtlinie schliesst Freiheitsstrafe auch bei gleichzeitig hängigem Verfahren betr. Erteilung eines Aufenthaltstitels aus
Die rückführungsrichtlinien-konforme Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG verlangt bekanntlich, dass auf die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe verzichtet wird, wenn gegen den Betroffenen keine administrativen Zwangsmassnahmen ergriffen worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die zuständige Migrationsbehörde aufgrund eines hängigen Gesuchs um Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Zwangsmassnahmen ergriffen hat.