Bezug von Ergänzungsleistungen stellt keinen Widerrufsgrund dar
Bezug von Ergänzungsleistungen stellt keinen Widerrufsgrund dar
Rechtsprechung
Bewilligungswiderruf
Bezug von Ergänzungsleistungen stellt keinen Widerrufsgrund dar
Ein in der Schweiz niedergelassener spanischer Staatsangehöriger bezog nach einem krankheitsbedingten Stellenverlust als Hilfsbauarbeiter zunächst eine IV-Rente und – nachdem diese eingestellt wurde – über mehrere Jahre Sozialhilfe im Umfang von rund Fr. 288'000.-. Infolge Frühpensionierung im Alter von 63 Jahren konnte er sich dank der AHV-Rente und Ergänzungsleistungen (EL) von der Sozialhilfe ablösen.
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