Kantonswechselanspruch eines arbeitslosen Flüchtlings direkt gestützt auf Art. 8 EMRK
Kantonswechselanspruch eines arbeitslosen Flüchtlings direkt gestützt auf Art. 8 EMRK
Rechtsprechung
Statusänderungen / Kantonswechsel
Kantonswechselanspruch eines arbeitslosen Flüchtlings direkt gestützt auf Art. 8 EMRK
Eine syrische Staatsangehörige war als anerkannter Flüchtling im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung des Kantons Schaffhausen. Sie heiratete einen ebenfalls anerkannten syrischen Flüchtling aus Winterthur mit einer Aufenthaltsbewilligung des Kantons Zürich und wollte in der Folge mit diesem in dessen Wohnung zusammenziehen. Das fürsorgeabhängige Ehepaar hat ein gemeinsames, drei Monate altes Kind. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte der Syrerin den Kantonswechsel wegen Arbeitslosigkeit.
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