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Durchsetzungshaft auch ohne Gelegenheit einer frei bestimmten Ausreise?

Durchsetzungshaft auch ohne Gelegenheit einer frei bestimmten Ausreise?

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Durchsetzungshaft auch ohne Gelegenheit einer frei bestimmten Ausreise?

Das Asylgesuch des aus Tunesien stammenden Beschwerdeführers wurde 2014 abgewiesen. 2019 musste ein bereits gebuchter Rückflug nach Tunis annulliert werden, weil der Beschwerdeführer untergetaucht war. Nach einer rechtswidrigen Wiedereinreise befand sich der Beschwerdeführer von Mai 2019 bis Januar 2022 in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug. Auf dessen Ende hin wies ihn das kantonale Migrationsamt aus der Schweiz weg und nahm ihn gleichzeitig in Ausschaffungshaft. Ein Rückflug musste wiederum annulliert werden, weil die tunesischen Behörden ohne Freiwilligkeitserklärung des Beschwerdeführers nicht bereit waren, ein Ersatzreisepapier auszustellen. Das kantonale Migrationsamt ersetzte darauf die Ausschaffungs- durch eine Durchsetzungshaft i.S.v. Art. 78 AIG. Im Hinblick auf eine weitere Strafverbüssung wurde der Beschwerdeführer in den Strafvollzug versetzt, im Anschluss wiederum in Durchsetzungshaft. Diese wurde in der Folge jeweils verlängert, letztmals am 18. Juli 2022. Nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und beantragte die Entlassung aus der Durchsetzungshaft.

iusNet MigR 22.03.2023

 

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