Durch den Machtwechsel in Syrien haben sich die Sachverhaltsvoraussetzungen in Bezug auf die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Passbeschaffung grundsätzlich geändert. Das SEM muss diese Fragen neu beurteilen.
Das Bundesgericht rügt in einem Kantonswechselverfahren das Kantonsgericht Wallis, das es unterlassen hat, auf die Argumente des Beschwerdeführers zur Verhältnismässigkeit und zum Schutz des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK einzugehen.
VGer ZH, VB.2024.00414, Urteil vom 28. August 2024
Im Rahmen der Prüfung eines Härtefalles für einen jugendlichen Sans-Papier, der eine Lehrstelle gefunden hat, darf nicht einzig auf das rechtswidrige Verhalten der Eltern abgestellt werden. Ohne Gesamtwürdigung der Umstände bzw. der Integration des Jugendlichen liegt Ermessensmissbrauch vor.
Im Fall einer 25-jährigen Sans-Papier, die eine Lehrstelle gefunden hat, zieht das Bundesverwaltungsgericht zur Bewilligungserteilung die allgemeine Härtefallbestimmung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG heran, weil sich die spezifische Verordnungsbestimmung in Art. 30a VZAE zu Gunsten der jungen Frau ändern wird bzw. bereits geändert hat (aber noch nicht direkt zur Anwendung gelangt).
Das SEM muss belegen, dass eine Passbeschaffung auch mit einer ID-Kopie möglich ist, nachdem es zuvor selbst die Original-ID des Beschwerdeführers verloren hat.
BGer 2C_157/2023, Urteil vom 23. Juli 2024, franz.
Ein im Urteilszeitpunkt 15-jähriges Mädchen aus Syrien, dessen Familie in der Schweiz vor 10 Jahren vorläufig aufgenommen worden ist, hat gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Sein F-Ausweis muss in einen B-Ausweis umgewandelt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt dem SEM, dass bei einer besonders fortgeschrittenen Integration asylrechtliche Härtefallbewilligungen auch im Falle von Einzelpersonen nicht erst nach acht bis zehn Jahren erteilt werden können.
Der Kanton Solothurn weist ein türkisches Ehepaar in Verweigerung des Kantonswechsels in den Kanton Tessin weg, obschon dieses dort gar keine Aufenthaltsbewilligung mehr innehat. Das Bundesgericht sieht darin eine faktische Wegweisung aus der Schweiz und verlangt daher von den Solothurner Behörden, sich umfassend mit den Wegweisungs- bzw. Widerrufsgründen zu befassen.
Das Bundesgericht rügt das SEM, es lege die Rechtsprechung zur Anerkennung von Staatenlosigkeit zu restriktiv aus. Die Richter anerkennen die Staatenlosigkeit eines syrischen Kurden, der "vernünftige Gründe" hatte, sich während des Krieges in Syrien nicht einbürgern zu lassen.