Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich widerspricht dem Bundesverwaltungsgericht. Der Kantonswechsel von Flüchtlingen mit einer Aufenthaltsbewilligung richte sich nach der ausländerrechtlichen Bestimmung in Art. 37 Abs. 2 (und nicht Abs. 3) AIG. Bei Arbeitslosigkeit entfällt dieser Anspruch. Allerdings kommen unter Umständen Ansprüche direkt gestützt auf Art. 8 EMRK zum Tragen.