EMRK-Aufenthaltsanspruch für 15-jährige vorläufig aufgenommene Schülerin
EMRK-Aufenthaltsanspruch für 15-jährige vorläufig aufgenommene Schülerin
EMRK-Aufenthaltsanspruch für 15-jährige vorläufig aufgenommene Schülerin
Die syrische Beschwerdeführerin kam mit ihren Eltern im Alter von 5 Jahren in die Schweiz, wo sie vorläufig aufgenommen wurde. Nach einem sechsjährigen Aufenthalt beantragte sie bei der Migrationsbehörde des Kantons Freiburg eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG). Im Rechtsmittelverfahren gegen die Gesuchablehnung stellte das Kantonsgericht zwar fest, die Beschwerdeführerin verfüge über ausgezeichnete Französischkenntnisse, sei sehr gut integriert und erziele hervorragende schulische Leistungen, die Folgen einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin seien jedoch nicht negativer als für den Durchschnitt der Ausländer und es deute nichts darauf hin, dass sie sich in einer persönlichen Notlage befände. Ausserdem betrage die Aufenthaltsdauer noch weniger als zehn Jahre (Einreise der Beschwerdeführerin im April 2014, Urteil des Kantonsgerichts im Februar 2023; E. 4.6).
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