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Asylrechtliche Härtefallbewilligung für jungen Afghanen nach Aufenthalt von sieben Jahren

Asylrechtliche Härtefallbewilligung für jungen Afghanen nach Aufenthalt von sieben Jahren

Rechtsprechung
Statusänderungen / Kantonswechsel

Asylrechtliche Härtefallbewilligung für jungen Afghanen nach Aufenthalt von sieben Jahren

Das Asylgesuch eines jungen afghanischen Asylsuchenden wurde rund vier Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgelehnt. Die angesetzte Ausreisefrist liess der abgewiesene Asylsuchende ungenutzt verstreichen.

Gut fünf Jahre nach seiner Einreise stellte der junge Afghane beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Härtefallgesuch, das von der Härtefallkommission gutgeheissen wurde. Das SEM verweigerte in der Folge die Zustimmung zur Erteilung der Härtefallbewilligung mit der Begründung, die Integration des Gesuchstellers könne insgesamt zwar als gelungen, jedoch nicht als dementsprechend weit fortgeschritten eingestuft werden, dass sich allein daraus eine derart starke Verwurzelung in der Schweiz ergäbe, die im Falle einer Wegweisung zu einer besonderen Härte führen würde. Nach ständiger Praxis könne bei Einzelpersonen regelmässig erst ab einem Aufenthalt von acht bis zehn Jahren und einer fortgeschrittenen Integration von einem Härtefall ausgegangen werden. Dabei könne nur die Dauer des Aufenthaltes berücksichtigt werden, der von den Behörden explizit erlaubt worden sei.

iusNet MigR 24.07.2024

 

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