SEM verliert Identitätsdokument – syrischer Staatsbürger schriftenlos?
SEM verliert Identitätsdokument – syrischer Staatsbürger schriftenlos?
SEM verliert Identitätsdokument – syrischer Staatsbürger schriftenlos?
Der syrische Staatsbürger wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen, später erhielt er eine Härtefallbewilligung und ersuchte dann um Ausstellung eines Passes für eine schriftenlose ausländische Person. Dies wurde vom SEM abgelehnt: Die vom Beschwerdeführer abgegebene ID-Karte sei dem SEM zwar abhandengekommen, es sei jedoch bekannt, dass gute Kopien zur Passbeschaffung bei den syrischen Behörden in Genf genügen würden. Ausserdem habe man dem Beschwerdeführer eine Verlustmeldung ausgestellt.
Aufgrund eigener Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass für die Beschaffung eines Passes bei einer syrischen Botschaft eine ID oder ein durch das syrische Aussenministerium beglaubigter Auszug aus dem Zivilregister nötig sei. Es werde zwar nicht ausgeführt, ob die ID im Original vorliegen müsse. Da aber der Auszug beglaubigt sein muss, erscheint es naheliegend, dass die ID im Original vorliegen muss. Eine ID kann aber wiederum nur in Syrien selbst beantragt werden.
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