Rechtswidriges Verhalten der Eltern spielt bei Härtefallbeurteilung eines jugendlichen Sans-Papiers keine entscheidende Rolle
Rechtswidriges Verhalten der Eltern spielt bei Härtefallbeurteilung eines jugendlichen Sans-Papiers keine entscheidende Rolle
Rechtswidriges Verhalten der Eltern spielt bei Härtefallbeurteilung eines jugendlichen Sans-Papiers keine entscheidende Rolle
Das Verwaltungsgericht wirft dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche das Härtefallgesuch eines 17-jährigen – seit über sieben Jahren rechtswidrig anwesenden – Jugendlichen abgelehnt hatten, Ermessensmissbrauch vor:
Die Zürcher Behörden haben bei der Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalls im Sinn von Art. 30a VZAE einzig auf das rechtswidrige Verhalten der Eltern des Beschwerdeführers abgestellt, ohne eine Gesamtwürdigung der Umstände und seiner Integration vorzunehmen. Letztere bezeichnen die Vorinstanzen als gut und das Verhalten des Beschwerdeführers als klaglos. Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz auf und es ist unbestritten, dass er die Bedingungen von Art. 30a Abs. 1 VZAE erfüllt. In den Akten findet sich zudem eine grosse Anzahl überaus positiver Referenzschreiben, namentlich von Seiten der für den Beschwerdeführer zuständigen Lehr- und Ausbildungsfachpersonen. Ferner ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit Jahren in einem lokalen Verein Handball spielt, was die gelungene soziale Integration ebenfalls bekräftigt.
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