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iusNet Migrationsrecht Kennenlernausgabe

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Das neue mehrstufige Informationssystem iusNet Migrationsrecht liefert Ihnen mit dem regelmässigen Newsletter sechs Mal im Jahr einen kompakten Überblick über die wichtigsten Entwicklungen in den Bereichen Bewilligungen Erwerbstätige, Bewilligungen Nichterwerbstätige, Bewilligungswiderruf, Familiennachzug, Statusänderungen / Kantonswechsel, Verbleiberechte (FZA / EMRK), Einbürgerung, Zwangsmassnahmen, Migrationsstrafrecht / Landesverweis und Verfahrensrecht.
 
Die Inhalte gliedern sich in folgende Rubriken:

  • Rechtsprechung: Die iusNet-Redaktion wählt zentrale Entscheide aus und fasst diese für Sie zusammen.
  • Gesetzgebung: Die Redaktion liefert Ihnen fundierte Informationen zu aktuellen Entwicklungen der Gesetzgebung.
  • Kommentierung: Das iusNet-Autorenteam analysiert und kommentiert die zusammengefassten Urteile und Entwicklungen der Rechtsetzung und Gesetzgebung.
  • Fachbeiträge: Fachlich versierte iusNet-Autorinnen und Autoren greifen aktuelle Themen aus dem Migrationsrecht auf und setzen sich mit den Entwicklungen und Herausforderungen für die Rechtspraxis in kompakter Form auseinander.

Die Online-Plattform iusNet Migrationsrecht enthält nebst sämtlichen Inhalten aus dem Newsletter weitere Entscheide, Informationen zu Gesetzgebung, Kommentierungen sowie Fachbeiträge.
 
Die Redaktoren Peter Bolzli, Lisa Rudin und Sven Gretler – alle spezialisiert im Migrationsrecht mit langjähriger Erfahrung in der Praxis – redigieren die Inhalte auf iusNet Migrationsrecht und garantieren zusammen mit den iusNet-Autoren eine hohe inhaltliche Qualität.
 
Nachfolgend finden Sie unseren ersten, umfassenden Newsletter mit frei zugänglichen Beiträgen. Sparen Sie wertvolle Arbeitszeit und testen Sie jetzt iusNet Migrationsrecht im kostenfreien Probeabo!
 
Mit freundlichen Grüssen
Ihre Schulthess Juristische Medien AG

 

 

Rechtsprechung

 

Verbleiberechte (FZA / EMRK)

Verbleiberechte (FZA / EMRK)

2C_821/2021

Bundesgericht

Bundesgericht
Schutz des Privatlebens nur bei rechtmässigem Aufenthalt
BGer 2C_821/2021, Urteil vom 1. November 2022
Das Bundesgericht weitet seine jüngere Rechtsprechung zum Anspruch auf Achtung des Privatlebens (BGE 144 I 266) nicht auf rechtswidrig anwesende Personen aus. Im Falle eines langjährig anwesenden definitiv abgewiesenen Asylsuchenden wird in einem Urteil vom 1. November 2022 betont, dass sich unabhängig von den Integrationsleistungen nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne, wer sich nicht an seine Ausreisepflichten halte und unrechtmässig in der Schweiz verbleibe. Damit bleibt abgewiesenen Asylsuchenden zwecks Legalisierung ihres Aufenthaltes weiterhin nur der Weg über ein Härtefallverfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG, in dem ihnen kein Anspruch und keine Parteistellung zukommt.

 

Familiennachzug

Familiennachzug

F_2739/2022

Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht
Kürzere Wartefrist beim Familiennachzug durch vorläufig Aufgenommene
BVGer F_2739/2022, Urteil vom 24. November 2022, franz.
Das Bundesverwaltungsgericht ändert seine Praxis zur dreijährigen Familiennachzugs-Wartefrist für vorläufig aufgenommene Personen. Neu können Ausländerinnen und Ausländer mit F-Ausweis ein Gesuch um Familiennachzug bereits kurz vor Ablauf von zwei Jahren seit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme stellen. Das SEM hat ein solches Gesuch in Berücksichtigung sämtlicher Aspekte des Einzelfalles zu prüfen und gutzuheissen, sofern das Abwarten der gesetzlichen Dreijahresfrist das Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen würde.

 

Migrationsstrafrecht / Landesverweis

Migrationsstrafrecht / Landesverweis

6B_552/2021

Bundesgericht

Bundesgericht
Schwerer persönlicher Härtefall infolge intakten Familienlebens mit Ehefrau und minderjährigen Kindern
BGer 6B_552/2021, Urteil vom 9. November 2022
Bei intakter familiärer Beziehung zu Ehefrau und minderjährigen Kindern ist auch angesichts einer ansonsten noch nicht prägenden Aufenthaltsdauer und guter Wiedereingliederungschancen im Heimatland von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.  

 

Migrationsstrafrecht / Landesverweis

Migrationsstrafrecht / Landesverweis
Rückführungsrichtlinie schliesst Freiheitsstrafe auch bei gleichzeitig hängigem Verfahren betr. Erteilung eines Aufenthaltstitels aus
BGer 6B_908/2021, Urteil vom 29. November 2022
Die rückführungsrichtlinien-konforme Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG verlangt bekanntlich, dass auf die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe verzichtet wird, wenn gegen den Betroffenen keine administrativen Zwangsmassnahmen ergriffen worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die zuständige Migrationsbehörde aufgrund eines hängigen Gesuchs um Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Zwangsmassnahmen ergriffen hat. 

 

Verfahrensrecht

Verfahrensrecht

2C_1011/2021

Bundesgericht

Bundesgericht
Ungenügende Weiterleitung einer Verfügung durch die Beiständin als Fristwiederherstellungsgrund
BGer 2C_1011/2021, Urteil vom 31. Oktober 2022
Das Bundesgericht betont die "existentielle Bedeutung" einer ausländerrechtlichen Wegweisungsverfügung für den Betroffenen. Die Behörde bzw. die zuständige Beiständin hat eine solche bei ihr eingegangene Verfügung mit ausdrücklichem Hinweis auf die Notwendigkeit einer fristgerechten Reaktion an den Weggewiesenen weiterzuleiten, selbst wenn die Beistandschaft bereits beendet ist. Tut sie dies nicht, so kann dem betroffenen Ausländer eine versäumte Rechtsmittelfrist nicht entgegengehalten werden. Ein nach der verspäteten Kenntnisahme der Verfügung gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch ist gutzuheissen.

 

Gesetzgebung

 

Bewilligungen Erwerbstätige

Bewilligungen Erwerbstätige
Bundesrat
Erleichterung der Erwerbszulassung nach Abschluss der Aus- und Weiterbildung in der Schweiz geplant
Der Bundesrat legt die Vorlage für die Umsetzung der «Motion Dobler» vor
Die Motion Dobler (Motion 17.3067) möchte hierzulande ausgebildeten Drittstaatsangehörigen nach Abschluss des Studiums einen erleichterten Übertritt in den Arbeitsmarkt ermöglichen, indem diese Zulassung von den Kontingenten ausgenommen werden soll. Der Bundesrat hat am 19. Oktober 2022 seinen Umsetzungsvorschlag präsentiert. Die Motion soll in Art. 30 Abs. 1 AIG umgesetzt werden. Die Bestimmung soll die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss erleichtern, wenn ihre selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Neben der Zulassung zur unselbstständigen soll auch die Zulassung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit erleichtert werden, was insbesondere der Förderung innovativer Start-Ups dienen soll.

 

Kommentierung

 

Verbleiberechte (FZA / EMRK)

Verbleiberechte (FZA / EMRK)
Bund
Ohne Bewilligung kein Schutz – ohne Schutz keine Bewilligung
Urteil des Bundesgerichtes 2C_821/2021 vom 11. November 2022
Mit dem hier kritisch beleuchteten Urteil 2C_821/2021 vom 11. November 2022 bekräftigt das Bundesgericht, dass grundsätzlich nur ein rechtmässiger Aufenthalt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Langjährige Aufenthaltsdauer und herausragende Integrationsleistungen ändern nichts daran, dass sich nicht auf das Recht auf Achtung des Privatlebens berufen kann, wer sich illegal in der Schweiz aufhält. Konventionsrechtliche Regularisierungen von definitiv abgewiesenen Asylsuchenden und Sans-Papiers bleiben damit weiterhin ausgeschlossen. Das Bundesgericht hat es verpasst, die mit BGE 144 I 266 eingeleitete neue Rechtsprechung zum Schutz des Privatlebens (Anspruch auf Bewilligungsverlängerung spätestens nach zehnjährigem Aufenthalt) weiterzuentwickeln.

 

Fachbeiträge

Rückstufung – was bisher geschah

Bewilligungswiderruf

Bewilligungswiderruf
Rückstufung – was bisher geschah
Der Fachbeitrag bietet einen Überblick der bisher ergangenen Rechtsprechung zu der per 1. Januar 2019 eingeführten migrationsrechtlichen Massnahme der sog. Rückstufung. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, die durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt wird, wirft materielle und prozessuale Fragen auf. Welche davon sind mittlerweile geklärt, welche weiterhin offen und was ergibt sich aus dem aktuellen Stand für die Praxis?