Ein Richter wird vom Migrationsamt vorgängig einer Ausreisefristverfügung um seine Meinung gefragt und gibt konkret Auskunft. Das geht nicht an, entscheidet das Bundesgericht und schickt diesen im Verfahren um die Ausreisefristansetzung in den Ausstand.
Ein Blick auf die praxisrelevante Frage danach, wann die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist und Betroffenen im migrationsrechtlichen Verfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen ist.
Wenn Migrationsbehörden ihre Verfügungen per A-Post Plus statt mit eingeschriebener, persönlich entgegenzunehmender Post verschicken, dann hat dies Folgen für das Fristenmanagement von Anwaltskanzleien.
Kurze Sachverhaltszusammenfassungen genügen gemäss Bundesgericht nicht, um ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund von Aussichtslosigkeit abzulehnen.
Auch im erstinstanzlichen, nichtstreitigen Verfahren muss einer bedürftigen Person gemäss Bundesgericht unter Umständen eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite gestellt werden.
Das Bundesgericht macht den kantonalen Behörden und Gerichten klar, dass die Ansetzung einer neuen Ausreisefrist gerichtlich überprüft werden muss, sofern dies der Betroffene verlangt.