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Fristauslösende Postfachzustellung von A-Post Plus am Samstag

Fristauslösende Postfachzustellung von A-Post Plus am Samstag

Rechtsprechung
Verfahrensrecht

Fristauslösende Postfachzustellung von A-Post Plus am Samstag

Der beschwerdeführende Rechtsanwalt, der laut den kantonalen Instanzen eine Frist verpasst hatte, machte vor Bundesgericht geltend, die Beschwerdefrist müsse erst am Tag nach der Kenntnisnahme bzw. nach dem tatsächlichen Empfang der Sendung zu laufen beginnen. Ansonsten würde die Zustellung einer Verfügung mit der Versandart A-Post Plus unter Umständen eine willkürliche Verkürzung der Beschwerdefrist zur Folge haben. Zu einer solchen aus Sicht des Anwalts Fristverkürzung kommt es insbesondere dann, wenn – wie vorliegend geschehen – die Sendung am Samstag fristauslösend ins Postfach gelegt wird und die Anwaltskanzlei dieses erst am Montag leert.

Das Bundesgericht bekräftigt seine Rechtsprechung zur Zustellung bzw. Fristauslösung bei A-Post Plus-Sendungen. Rechtsprechungsgemäss gilt die Zustellung der Sendung ins Postfach des Adressaten als fristauslösender Moment, selbst wenn diese an einem Samstag erfolgt ist. Der Umstand, dass der betroffene Adressat die Sendung erst am darauffolgenden Montag aus dem Postfach holt, ist unerheblich.

iusNet MigR 24.01.2024

 

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