Kantonswechselanspruch eines arbeitslosen Flüchtlings direkt gestützt auf Art. 8 EMRK
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich widerspricht dem Bundesverwaltungsgericht. Der Kantonswechsel von Flüchtlingen mit einer Aufenthaltsbewilligung richte sich nach der ausländerrechtlichen Bestimmung in Art. 37 Abs. 2 (und nicht Abs. 3) AIG. Bei Arbeitslosigkeit entfällt dieser Anspruch. Allerdings kommen unter Umständen Ansprüche direkt gestützt auf Art. 8 EMRK zum Tragen.
Härtefallbewilligung für AHV-Rentnerin trotz Sozialhilfebezug und fehlenden Deutschkenntnissen
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich heisst das Gesuch einer betagten Frau mit vorläufiger Aufnahme gut und erteilt ihr nach zwölf Jahren in der Schweiz die beantragte Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 84 Abs. 5 AIG). Das Gericht hält ihr besondere persönliche Umstände zugut, die ihre Integration in wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht verunmöglicht haben.
Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung an einen Start-Up-Unternehmer, der staatliche Unterstützungsleistungen bezogen hatte
Ein Aufenthalter ist trotz dem früheren Bezug von staatlichen Leistungen wirtschaftlich hinreichend integriert, um die Niederlassungsbewilligung vorzeitig zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich mit dem speziellen Fall eines Start-Up-Unternehmers, der während der Gründungsphase seines Geschäfts staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte.
Prozeduraler Aufenthalt wird an die Frist für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht angerechnet
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellt klar, dass die zeitliche Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nur bei einem (während der letzten fünf Jahre) ununterbrochenen Aufenthalt gestützt auf eine Bewilligung erfüllt ist. Ein lediglich prozeduraler Aufenthalt wird bei der Berechnung dieser Fünfjahresfrist nicht mitgezählt.
Das Bundesgericht macht endgültig klar, dass sich auch vorläufig aufgenommene Personen nach einer langjährigen Anwesenheit in der Schweiz auf das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) berufen können. Direkt gestützt auf dieses Menschenrecht ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung möglich.
Schuldenumschichtung als taugliche Sanierungsmassnahme
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erteilt einem verschuldeten Aufenthalter die Niederlassungsbewilligung in Anerkennung seiner Sanierungsbemühungen durch Schuldenumschichtung.
Anerkennung der Staatenlosigkeit eines Kurden aus Syrien
Das Bundesgericht rügt das SEM, es lege die Rechtsprechung zur Anerkennung von Staatenlosigkeit zu restriktiv aus. Die Richter anerkennen die Staatenlosigkeit eines syrischen Kurden, der "vernünftige Gründe" hatte, sich während des Krieges in Syrien nicht einbürgern zu lassen.
Verweigerung des Kantonswechsels darf nicht zu ungeprüfter Wegweisung aus der Schweiz führen
Der Kanton Solothurn weist ein türkisches Ehepaar in Verweigerung des Kantonswechsels in den Kanton Tessin weg, obschon dieses dort gar keine Aufenthaltsbewilligung mehr innehat. Das Bundesgericht sieht darin eine faktische Wegweisung aus der Schweiz und verlangt daher von den Solothurner Behörden, sich umfassend mit den Wegweisungs- bzw. Widerrufsgründen zu befassen.
Asylrechtliche Härtefallbewilligung für jungen Afghanen nach Aufenthalt von sieben Jahren
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt dem SEM, dass bei einer besonders fortgeschrittenen Integration asylrechtliche Härtefallbewilligungen auch im Falle von Einzelpersonen nicht erst nach acht bis zehn Jahren erteilt werden können.
EMRK-Aufenthaltsanspruch für 15-jährige vorläufig aufgenommene Schülerin
Ein im Urteilszeitpunkt 15-jähriges Mädchen aus Syrien, dessen Familie in der Schweiz vor 10 Jahren vorläufig aufgenommen worden ist, hat gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Sein F-Ausweis muss in einen B-Ausweis umgewandelt werden.