Das Bundesgericht rügt in einem Kantonswechselverfahren das Kantonsgericht Wallis, das es unterlassen hat, auf die Argumente des Beschwerdeführers zur Verhältnismässigkeit und zum Schutz des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht rügt eine zu kurz ausgefallene Begründung des SEM. Das Staatssekretariat hatte ein Touristenvisum verweigert, ohne die von den Gesuchstellenden vorgebrachten Argumente und eingereichten Belege zu ihrer besonders guten wirtschaftlichen Lage zu würdigen und zu prüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt einen SEM-Sachbearbeiter für befangen, der durch unsystematische Aktenführung, selektive Gewährung der Akteneinsicht und einen voreingenommenen Austausch mit dem fedpol aufgefallen war. Die Sache muss von einem anderen SEM-Mitarbeiter neu beurteilt werden.
Wenn einem Rechtsvertreter die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt werden sollen, dann ist dies ungewöhnlich und muss dem Betroffenen vom Gericht im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitgeteilt werden.
Berufungsverhandlungen sind – auch oder gerade wenn es um einen Härtefall bei einer Landesverweisung geht – grundsätzlich mündlich durchzuführen. So wird der Sachverhalt vollständig ermittelt und der Betroffene erhält Gelegenheit, gehört zu werden und Beweisanträge zu stellen.
BGer 1C_141/2022, Urteil vom 19. Dezember 2022, publiziert als BGE 149 I 91
Das Bundesgericht äussert sich zur prozessualen Frage, ob der Beschwerdeweg gegen die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung offensteht, trotz Ausschluss gemäss Art. 83 lit. b BGG. Es erläutert ausserdem, wie Behörden vorzugehen haben, wenn sie ihren Entscheid mit Erkenntnissen aus Internetquellen begründen.