Schlampige Ablehnung eines Touristenvisums: Auch bei hohem Auswanderungsdruck im Herkunftsland müssen Argumente gewürdigt und Unterlagen geprüft werden
Schlampige Ablehnung eines Touristenvisums: Auch bei hohem Auswanderungsdruck im Herkunftsland müssen Argumente gewürdigt und Unterlagen geprüft werden
Schlampige Ablehnung eines Touristenvisums: Auch bei hohem Auswanderungsdruck im Herkunftsland müssen Argumente gewürdigt und Unterlagen geprüft werden
Eine sri-lankische Familie wehrt sich beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verweigerung eines Touristenvisums für einen zehntägigen Besuch bei einem befreundeten Ehepaar in der Schweiz. Das Visum war standardmässig per Formularverfügung durch die Schweizerische Auslandsvertretung abgelehnt worden – es bestünden begründete Zweifel an der Absicht zur Rückkehr in den Herkunftsstaat.
Das Bundesverwaltungsgericht stimmt dem SEM zwar insoweit zu, dass in Bezug auf Sri Lanka ein grosser Auswanderungsdruck herrscht. Das SEM hat es jedoch versäumt, sich mit den eingereichten Belegen betreffend die überdurchschnittliche wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführenden auseinanderzusetzen. Sie hatten geltend gemacht, dass die Familie mehrere Unternehmungen und Grundstücke besitze. Zwar bezogen sich diese Unterlagen auf den Vater, welcher nicht Teil des Verfahrens war, weil er selbst bereits über ein Schengenvisum von Frankreich verfügte. Trotzdem hätte das SEM abklären müssen, inwieweit die Vermögenswerte auch der Ehefrau zugerechnet werden könnten und ob diese tatsächlich die sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bestätigten.
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