Das Bundesgericht definiert erstmals deliktsbetragsmässige Schwellenwerte im Hinblick auf die Annahme eines leichten Falles eines unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeleistungen i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB, der keine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB e contrario). Bei Deliktsbeträgen unter CHF 3'000.00 ist stets von einem leichten Fall auszugehen, bei einem solchen ab CHF 36'000.00 nur in Ausnahmefällen. Im Zwischenbereich ist anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft vermindert ist.