Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen gemäss FZA über hinreichend finanzielle Mittel verfügen, was Personen ausschliesst, welche wegen Arbeitsunfähigkeit auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind. Damit besteht potenziell eine indirekte Diskriminierung von Personen mit Behinderung.