VGer ZH VB.2023.00449, Urteil vom 15. Februar 2024
Das Verwaltungsgericht Zürich stellt klar, dass die Schlussfolgerungen eines Vertrauensanwalts nicht in jedem Fall zu übernehmen sind und auch die Argumente, welche die Betroffenen vorbringen, um dessen Zweifel zu entkräften, ernst genommen werden müssen.
Zum ersten Mal prüft das Bundesgericht die bisher offengelassene Frage, ob die Verweigerung des Familiennachzugs wegen Bezugs von Ergänzungsleistungen eine Diskriminierung aufgrund der Behinderung des Beschwerdeführers darstellt.
VGer Zürich VB.2023.00631, Urteil vom 6. Dezember 2023
Das Migrationsamt Zürich macht in unfairer Weise kurzen Prozess mit einem ausreiseverpflichten Iraker, der ein Gesuch um Duldung zwecks Ehevorbereitung gestellt hatte.
VGer ZH, VB.2023.00450, Urteil vom 26. Oktober 2023
Das Verwaltungsgericht erachtet die Verweigerung des Ehegattennachzuges durch eine Sozialhilfebezügerin als unverhältnismässig, da auf Seiten des öffentlichen Interesses rein finanzielle Interessen in Frage stehen, der Ehefrau (infolge der Flüchtlingsanerkennung) die Ausreise nicht zugemutet werden kann und diese sich als alleinerziehende Mutter von vier Kindern nach Kräften um ein Einkommen bemüht.
Das Bundesgericht beurteilt, wann und ob überhaupt im Fall von knappen finanziellen Verhältnissen eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung verweigert werden kann.
Ein weiteres Urteil zur Frage der finanziellen Voraussetzungen beim Familiennachzug: Das Verwaltungsgericht Zürich setzt sich mit der Frage der Diskriminierung auseinander, wenn einem Invaliden der Familiennachzug wegen des Bezugs von Ergänzungsleistungen verweigert wird.
Wann muss eine verbindliche Arbeitszusicherung vorgelegt werden?
Ablehnungen von Gesuchen um Familiennachzug werden oft mit den fehlenden finanziellen Mitteln begründet. Wann kann auf verbindliche Nachweise dafür verzichtet werden, dass die nachzuziehende Person in der Schweiz eine Stelle antreten kann? Das Bundesgericht hat eine Vermutung aufgestellt, welche zu den kantonalen Behörden nur beschränkt durchdringt.