Im Fall einer 25-jährigen Sans-Papier, die eine Lehrstelle gefunden hat, zieht das Bundesverwaltungsgericht zur Bewilligungserteilung die allgemeine Härtefallbestimmung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG heran, weil sich die spezifische Verordnungsbestimmung in Art. 30a VZAE zu Gunsten der jungen Frau ändern wird bzw. bereits geändert hat (aber noch nicht direkt zur Anwendung gelangt).