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Einreiseverbot trotz explizitem Verzicht des Strafgerichts auf eine Landesverweisung

Einreiseverbot trotz explizitem Verzicht des Strafgerichts auf eine Landesverweisung

Rechtsprechung
Migrationsstrafrecht / Landesverweis

Einreiseverbot trotz explizitem Verzicht des Strafgerichts auf eine Landesverweisung

Der aus einem Drittstaat stammende, nicht in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer wurde wegen eines Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Auf die Anordnung einer – von der Staatsanwaltschaft beantragten – fakultativen Landesverweisung verzichtete das Strafgericht. Das kantonale Migrationsamt ordnete die Wegweisung an und nahm den Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft. Das SEM verfügte ein zweijähriges Einreiseverbot nach Art. 67 AIG. Es begründete dieses damit, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen worden sei, weshalb gemäss Art. 67 aAbs. 2 Bst. c AIG (vgl. heute Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG) ein Einreiseverbot anzuordnen sei.  

iusNet MigR 24.05.2023

 

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