Aufschub der Landesverweisung aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses bei paranoider Schizophrenie
Aufschub der Landesverweisung aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses bei paranoider Schizophrenie
Aufschub der Landesverweisung aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses bei paranoider Schizophrenie
Der türkische Beschwerdeführer wurde letztinstanzlich zu einer 3-jährigen Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt. Im Strafvollzug wurde ihm eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Ein auf Aufhebung der Landesverweisung gerichtetes Revisionsgesuch wies das BGer ab. Nach Entlassung aus dem Strafvollzug wurde eine fürsorgerische Unterbringung, später eine umfassende Beistandschaft, angeordnet. Seit Juni 2023 lebte der Beschwerdeführer bei seiner Mutter, welche ihn seither Vollzeit betreute.
Gegen den Vollzug der Landesverweisung liess der Beschwerdeführer Beschwerde erheben. Er machte einen Eingriff in Art. 13 BV respektive Art. 8 EMRK sowie – im Vollzugsfall – eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend.
Die im Recht liegenden medizinischen Berichte diagnostizierten dem Beschwerdeführer ein schwergradig ausgeprägtes chronifiziertes Wahnsystem und fehlende Krankheitseinsicht. Ohne Unterstützung durch die Mutter sei er auf ein stationäres Setting angewiesen.
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