Das Bundesgericht hebt den Vollzug der Landesverweisung eines an paranoider Schizophrenie erkrankten türkischen Staatsangehörigen vorerst auf. Die Betreuung durch die Mutter begründet ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und fällt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK.
Die regelmässigen Besuchskontakte eines im Urteilszeitpunkt seit 24 Jahren in der Schweiz lebenden Kosovaren zu seinem schwerstbehinderten Sohn fallen unter den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Anspruch auf Familienleben. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu bejahen.