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Betreuung einer Tochter im Ausland rechtfertigt das Zuwarten mit der Aufnahme des Ehelebens in der Schweiz nicht

Betreuung einer Tochter im Ausland rechtfertigt das Zuwarten mit der Aufnahme des Ehelebens in der Schweiz nicht

Rechtsprechung
Familiennachzug

Betreuung einer Tochter im Ausland rechtfertigt das Zuwarten mit der Aufnahme des Ehelebens in der Schweiz nicht

Eine thailändische Staatsangehörige heiratete in Thailand einen Schweizer Staatsangehörigen, verblieb daraufhin jedoch ohne ihren Ehemann in der Heimat bei ihrer aus einer früheren Beziehung stammenden, damals knapp 13-jährigen Tochter. Die eheliche Beziehung wurde in der Folge während rund siebeneinhalb Jahren durch gegenseitige Besuche gepflegt.

Das Ehepaar ersuchte gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG nach rund siebeneinhalb Jahren Ehe um die Erteilung der Einreisebewilligung für die Ehefrau zum Verbleib bei ihrem im Kanton Zürich wohnhaften Ehemann. Das Gesuch wurde von den kantonalen Instanzen abgelehnt unter Hinweis auf die für den Ehegattennachzug abgelaufene fünfjährige Frist; wichtige familiäre Gründe für einen verspäteten Nachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG würden nicht vorliegen. Die Ehefrau bzw. Kindsmutter hätte in Thailand mit den Grosseltern über Betreuungsalternativen verfügt, sofern sie nicht zusammen mit ihrer Tochter in die Schweiz habe ziehen wollen. Sodann habe die Tochter, die bei Ablauf der Frist mindestens 17 1/2 Jahre alt gewesen sei, nicht während der ganzen Zeit der Betreuung bedurft.

iusNet MigR 24.05.2023

 

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