Das Bundesgericht beurteilt eine kreative Argumentation des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts: Nach dieser soll im Zustimmungsverfahren die Schwelle zur Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Familiennachzug zu einer Schweizer Bürgerin wegen Sozialhilfebezugs niedriger liegen als im kantonalen Verfahren.
Das Bundesgericht zeigt sich einmal mehr streng in Bezug auf verspätete Familiennachzugsgesuche. Eine Thailänderin, die mehr als fünf Jahre mit der Auswanderung in die Schweiz zu ihrem Ehemann wartete, erhält keine Aufenthaltsbewilligung mehr, selbst wenn sie das Zuwarten mit Betreuungspflichten in Thailand begründet.