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Migrationsrecht > Stichwortverzeichnis > nachträglicher Familiennachzug

nachträglicher Familiennachzug

Familiennachzug ohne rechtliches Vaterschaftsverhältnis

Rechtsprechung
Familiennachzug

VGer AG, WBE.2022.469, Urteil vom 18. August 2023

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beurteilt ein Familiennachzugsgesuch, in welchem der Vater stets und lange vor dem DNA-Testresultat gewusst hatte, dass es sich bei den ausserehelich gezeugten Kindern um die eigenen handelte. Nach Meinung des Amtes, das sein Familiennnachzugsgesuch ablehnte, hätte er daher die Kinder viel früher in die Schweiz holen können. Das Versäumnis des Vaters, sich um eine rechtliche Vaterschaftsanerkennung zu kümmern, kommt dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zugute: Der Familiennachzug der Kinder wird über die Ehefrau und Mutter abgewickelt, sodass die Nachzugsfristen als eingehalten gelten.
iusNet MigR 22.11.2023

Nachträglicher Nachzug von Kindern bei Übersiedlung Mutter mit kleinem Geschwister

Rechtsprechung
Familiennachzug

VGer ZH, VB.2022.00728, Urteil vom 11. Mai 2023

Verbleibt eine Mutter mit den Kindern zunächst im Ausland, kommt es häufig dazu, dass bei einer Übersiedlung zum in der Schweiz lebenden Ehepartner Nachzugsfristen für ältere Kinder bereits abgelaufen sind, während der Nachzug für die Kindsmutter und ein jüngeres Geschwister problemlos möglich ist. Im vorliegenden Fall kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, es würde dem Kindswohl widersprechen, wenn die älteren Kinder ohne vorhandene Betreuungsalternative in der Heimat bleiben müssten.
iusNet MigR 20.09.2023

Betreuung einer Tochter im Ausland rechtfertigt das Zuwarten mit der Aufnahme des Ehelebens in der Schweiz nicht

Rechtsprechung
Familiennachzug
Die Beschwerdeführer machten vor Bundesgericht im Wesentlichen geltend, es sei mit den Aufgaben einer verantwortungsbewussten Mutter nicht vereinbar, eine minderjährige Tochter in einer Grossstadt wie Bangkok alleine aufwachsen zu lassen (die Grosseltern würden 600 km von Bangkok entfernt leben). Den Verzicht auf den Nachzug der Tochter im Zeitpunkt der Heirat begründete das Ehepaar damit, dass man die Tochter nicht aus ihrem bisherigen Umfeld habe herausreissen wollen. Das Bundesgericht folgt dieser Argumentation nicht und kommt zum Schluss, das durch das jahrelange Getrenntleben die Beschwerdeführer ihr nur beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck gebracht haben. Das Bundesgericht schützt die Erwägungen der Vorinstanz. Die Vorinstanz erwog in zulässiger Weise, es sei zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Interesse einer bestmöglichen Ausbildung ihrer Tochter nach Bangkok gezogen sei; das ändere aber nichts daran, dass sie in Thailand mit den Grosseltern über eine Betreuungsalternative verfügt habe. Die Vorinstanz hielt im Übrigen zu Recht fest, dass die – je nach Quelle – im Zeitpunkt des Ablaufs der Nachzugsfrist 17 1/2 bzw. 18 1/2-jährige Tochter in einem Alter war, in welchem sie keiner massgebenden Betreuung mehr bedurfte. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin es vorzog, ihre Tochter bis ins Erwachsenenalter zu begleiten, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, die Tochter hätte auch allein in der von den Beschwerdeführern gekauften Wohnung in Bangkok ihrem Studium nachgehen können.
iusNet MigR 24.05.2023