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Bewilligung F – (k)ein Dauerstatus in Anbetracht des Anspruchs auf Schutz des Privatlebens

Bewilligung F – (k)ein Dauerstatus in Anbetracht des Anspruchs auf Schutz des Privatlebens

Kommentierung
Statusänderungen / Kantonswechsel

Bewilligung F – (k)ein Dauerstatus in Anbetracht des Anspruchs auf Schutz des Privatlebens

Das Bundesgericht nimmt in diesem Entscheid eine bislang noch offen gelassene Frage zum Schutzbereich des Privatlebens auf und verfeinert seine Rechtsprechung. Während mit BGE 144 I 266 eine vereinfachte Interessenabwägung bei der Beendigung eines Aufenthalts angestrebt wurde (nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren bedarf die Beendigung besonderer Gründe, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden kann), hielt es in BGE 149 I 207 fest, es sei nicht ausgeschlossen, nach dem definitiven Verlust eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz das Recht auf Privatleben im Sinne einer positiven Verpflichtung anzurufen, wobei diese Möglichkeit eine besonders ausgeprägte Integration voraussetze (der EGMR sah eine solche im Fall Ghadamian gegen die Schweiz als gegeben).

Positive Verpflichtung

Nunmehr spinnt das Gericht den in BGE 147 I 268 geäusserten Gedanken weiter und präzisiert, in welchen Konstellationen aus dem Recht auf Privatleben ein Anspruch auf Umwandlung einer vorläufigen Aufnahme (Bewilligung F) in eine Aufenthaltsbewilligung anzuerkennen ist. Wie in BGE 149 I 207 handelt es sich somit auch um eine positive Verpflichtung zur Bewilligungserteilung, hier allerdings für eine sich mit Bewilligung F bereits rechtmässig in der Schweiz aufhaltende Person.

Kein Dauerstatus

iusNet MigR 22.05.2024

 

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