Die «BörA» ist gegen die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zulässig / Umgang mit Internetquellen
Das Bundesgericht äussert sich zur prozessualen Frage, ob der Beschwerdeweg gegen die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung offensteht, trotz Ausschluss gemäss Art. 83 lit. b BGG. Es erläutert ausserdem, wie Behörden vorzugehen haben, wenn sie ihren Entscheid mit Erkenntnissen aus Internetquellen begründen.
Keine Nichtigerklärung der Einbürgerung wegen Verheimlichung von Tatsachen, die dem SEM bereits bekannt sind
Es besteht keine Grundlage für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wegen Verheimlichung wesentlicher Tatsachen, wenn die Verhaftung des Kandidaten dem SEM im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids bereits bekannt war. Das Bundesverwaltungsgericht äussert sich klar dazu, was es von der Vorgehensweise des SEM hält, welches nicht einmal den Ausgang des Strafverfahrens abwartet, bevor es die Einbürgerung für nichtig erklärt.
(In-)Stabilität der ehelichen Beziehung und Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Das Bundesverwaltungsgericht wiederholt und bestätigt die tatsächliche Vermutung bezüglich der (In-)Stabilität der ehelichen Beziehung, wenn diese kurz nach der erleichterten Einbürgerung in die Brüche geht. Gleichzeitig zeigt es anhand des konkreten Falles auf, dass es darauf ankommt, wovon der Eingebürgerte zu Recht ausgehen konnte – mithin, ob dieser im Zeitpunkt der entsprechenden schriftlichen Erklärung log oder nicht.
Abklärungen bei der erleichterten Einbürgerung der Ehefrau eines Auslandschweizers: Wie weiter nach negativ verlaufenen Erstabklärungen und anschliessend eingereichten positiven Referenzauskünften?
Muss einer Bewerberin die Gelegenheit gegeben werden, bei einem zweiten Gespräch auf der Botschaft mittels eingereichter Referenzauskünfte glaubhaft gemachte Verbesserungen ihrer Sprach- und Grundkenntnisse unter Beweis zu stellen?
Romanshorn muss einen Kandidaten trotz Schulden einbürgern
Auch bei klar definierten kantonalen Vorgaben muss bei der Beurteilung der Integration im Einbürgerungsverfahren stets eine einzelfallgerechte Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände vorgenommen werden.