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Keine Nichtigerklärung der Einbürgerung wegen Verheimlichung von Tatsachen, die dem SEM bereits bekannt sind

Keine Nichtigerklärung der Einbürgerung wegen Verheimlichung von Tatsachen, die dem SEM bereits bekannt sind

Rechtsprechung
Einbürgerung

Keine Nichtigerklärung der Einbürgerung wegen Verheimlichung von Tatsachen, die dem SEM bereits bekannt sind

Der gerade noch minderjährige Beschwerdeführer bestätigte im Einbürgerungsverfahren (erleichterte Einbürgerung des Vaters) am 2. April 2020 unterschriftlich, dass kein Strafverfahren gegen ihn hängig war. Am darauffolgenden Tag wurde er von der Genfer Polizei verhaftet. Der Festnahmebericht wurde dem SEM am 8. April 2020 zugestellt. Dieses gewährte dem Vater unter Einbezug des Sohnes die erleichterte Einbürgerung am 21. April 2020. Am 9. Juni 2020 teilte das SEM dem Vater mit, dass es den Haftbericht vom 3. April 2020 erhalten habe und forderte diesen auf, eine Kopie des Urteils einzureichen. Ohne den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, erklärte das SEM die erleichterte Einbürgerung des Sohnes für nichtig, da er das SEM über die nur wenige Stunden nach der Unterschrift erfolgte Verhaftung nicht informiert habe. Während laufendem Beschwerdeverfahren wurde das in Frage stehende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft schliesslich eingestellt.

iusNet MigR 24.05.2023

 

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