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Abklärungen bei der erleichterten Einbürgerung der Ehefrau eines Auslandschweizers: Wie weiter nach negativ verlaufenen Erstabklärungen und anschliessend eingereichten positiven Referenzauskünften?

Abklärungen bei der erleichterten Einbürgerung der Ehefrau eines Auslandschweizers: Wie weiter nach negativ verlaufenen Erstabklärungen und anschliessend eingereichten positiven Referenzauskünften?

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Einbürgerung

Abklärungen bei der erleichterten Einbürgerung der Ehefrau eines Auslandschweizers: Wie weiter nach negativ verlaufenen Erstabklärungen und anschliessend eingereichten positiven Referenzauskünften?

In materieller Hinsicht wird für die erleichterte Einbürgerung der Ehegattin eines Auslandschweizers vorausgesetzt, dass sie sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen kann, über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen sowie gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (Art. 21 Abs. 2 Bst. b BüG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BüV).

Das SEM lehnte die erleichterte Einbürgerung einer mit ihrem Schweizer Ehemann in Thailand lebenden thailändischen Ehefrau ab: Der Erhebungsbericht der Botschaft ergab, dass das dort durchgeführte persönliche Gespräch nur mit Schwierigkeiten in einer schweizerischen Landessprache durchgeführt werden konnte und sie nur acht der Fragen richtig beantwortete. Die Kontakte zu SchweizerInnen resultierten gemäss SEM allein aus dem Umstand, dass sie mit einem Schweizer verheiratet ist.

iusNet MigR 20.09.2023

 

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