Administrativmassnahmen im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung müssen stets verhältnismässig und in diesem Sinne einen geeignet sein, einen bestimmten Zweck zu verfolgen. Wird der Zweck von der verfügenden Behörde nicht klar definiert, ist die Massnahme, vorliegend eine Eingrenzung, unverhältnismässig und folglich unzulässig.