FZA-Arbeitnehmereigenschaft verneint bei nur beschränkten und unregelmässigen Arbeitseinsätzen
FZA-Arbeitnehmereigenschaft verneint bei nur beschränkten und unregelmässigen Arbeitseinsätzen
FZA-Arbeitnehmereigenschaft verneint bei nur beschränkten und unregelmässigen Arbeitseinsätzen
Das Bundesgericht geht wie die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach einem Stellenverlust Mitte 2019, fehlendem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und erfolglosen Arbeitssuchbemühungen ihre Arbeitnehmereigenschaft verloren hatte. Es prüft in der Folge, ob sie gestützt auf einen am 1. Januar 2021 abgeschlossenen neuen (Rahmen-)Arbeitsvertrag mit einem Temporärbüro als Reinigungsangestellte die Arbeitnehmerinneneigenschaft wiedererlangte. Für das Jahr 2021 wies die Beschwerdeführerin unregelmässige Einsätze von monatlich 14.5 bis 83.5 Stunden aus, das Einkommen schwankte zwischen netto Fr. 313 bis Fr. 1’804.—monatlich. Im Januar 2022, dem letzten vom Bundesgericht beurteilten Monat, verdiente sie dank Einsätzen im Umfang von 58 Stunden ein Einkommen von Fr. 2'087.--, wobei dieser Verdienst teilweise auch Unfalltaggelder umfasste.
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