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Staatshaftung bei widerrechtlicher Ausschaffungshaft

Staatshaftung bei widerrechtlicher Ausschaffungshaft

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Staatshaftung bei widerrechtlicher Ausschaffungshaft

Der aus Äthiopien stammende Beschwerdeführer war in Ausschaffungshaft belassen worden, obwohl eine begleitete Ausschaffung wegen der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden konnte und er auf Geheiss des Bundesgerichts aus der Haft entlassen werden musste, da der Vollzug seiner Wegweisung nicht mehr als absehbar gelten konnte (Urteil 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020). Der Beschwerdeführer reichte hierauf erfolglos Klage gegen den Kanton Solothurn ein und forderte von diesem eine Genugtuung von Fr. 32'000.-- für seine widerrechtliche Festhaltung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn lehnte eine solche mit der Begründung ab, eine Inhaftierung sei nicht bereits deshalb konventionswidrig, weil sie von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden sei. Entscheidend sei vielmehr, dass die Ausschaffungshaft von den kantonalen Instanzen in vertretbarer Weise habe angeordnet und geschützt werden dürfen. Eine Widerrechtlichkeit im staatshaftungsrechtlichen Sinne sei deshalb nicht gegeben; im Übrigen sei die Schwere der Beeinträchtigung nicht hinreichend dargetan.

iusNet MigR 22.05.2024

 

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