Obergericht des Kantons Aargau WBE.2020.92, Urteil vom 22. August 2024
Das Verwaltungsgericht Aargau analysiert äusserst akribisch die Aussagen einer Frau, die geltend macht, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. Bejahung des Härtefalls trotz Nichtanhandnahme des Strafverfahrens.
Das Bundesgericht muss das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn an den Sinngehalt der Bestimmungen über den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt erinnern.
Einem Opfer von ehelicher Gewalt muss im ausländerrechtlichen Verfahren unter Umständen auch dann geglaubt werden, wenn das strafrechtliche Verfahren gegen den mutmasslichen Täter eingestellt worden ist.
Nebst physischer kann auch psychische Gewaltanwendung dazu führen, dass sich das Opfer auf einen nachehelichen Härtefall berufen und deshalb nach der Trennung vom Ehegatten ein eigenständiges Aufenthaltsrecht beanspruchen kann.