Obergericht des Kantons Aargau, WPR.2024.24, Urteil vom 15. März 2024
Das Obergericht des Kantons Aargau verweigert die Verlängerung der Ausschaffungshaft im Falle eines bereits seit sechs Monaten inhaftierten Algeriers. Mangels konkreter Aussichten auf eine Antwort der von den Vollzugsbehörden angefragten algerischen Behörden sei das Übermassverbot verletzt.
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach eine widerrechtliche Administrativhaft direkt gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK eine Staatshaftung des Kantons auslösen kann.
Obergericht AG, WPR.2024.9, Urteil vom 7. Februar 2024
Administrativmassnahmen im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung müssen stets verhältnismässig und in diesem Sinne einen geeignet sein, einen bestimmten Zweck zu verfolgen. Wird der Zweck von der verfügenden Behörde nicht klar definiert, ist die Massnahme, vorliegend eine Eingrenzung, unverhältnismässig und folglich unzulässig.
BGer 2C_457/2023, Urteil vom 15. September 2023, publiziert als BGE 150 I 73
Die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Administrativhaft im Dublin-Verfahren darf vom Betroffenen jederzeit verlangt werden, auch wenn er in einem früheren Zeitpunkt auf das Überprüfungsrecht verzichtet hat.
BGer 2C_142/2023, Urteil vom 3. August 2023, publiziert als BGE 150 II 57
Eine Inhaftierung gestützt auf kantonales Polizeirecht darf nicht dazu dienen, die bundesrechtlichen Minimalgarantien zur administrativen Dublin-Haft (z.B. insb. die Regeln zur gerichtlichen Überprüfung) zu umgehen.
Das Bundesgericht hat geprüft, ob die Durchsetzungshaft auch auf Personen Anwendung findet, die nach dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid sofort in (Ausschaffungs-)Haft genommen wurden und damit nie die Gelegenheit erhalten hatten, frei bestimmt auszureisen.